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Ausgabe 6/2011

Budgetbegleitgesetz 2012

Am 15.11.2011 wurde das Budgetbegleitgesetz 2012 (BBG 2012) im Nationalrat und am 1.12.2012 im Bundesrat mehrheitlich beschlossen. Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen im abgabenrechtlichen Teil dargestellt:

Einkommensteuer

Verlustausgleich bei Einkünften aus Kapitalvermögen durch Banken

Mit der am 1.4.2012 in Kraft tretenden neuen Vermögenszuwachsbesteuerung wurde auch die Möglichkeit eingeführt, Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen innerhalb eines Kalenderjahres mit laufenden Erträgen und Veräußerungsge­winnen aus Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen, Investmentfonds und Derivaten auszugleichen (Zinsen aus Bank­guthaben und Sparbüchern sind aber davon ausgeschlossen!!). Bisher war nur vorgesehen, dass dieser Verlustausgleich im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden kann. Mit dem BBG 2012 wurde nun die Möglichkeit geschaffen, dass die Banken bereits im laufenden Jahr diesen Verlustausgleich berücksichtigen.

Beispiel 1:  A hat sowohl auf dem Depot 1, als auch auf dem Depot 2 der X-Bank Aktien an der Y-AG. Im September des Jahres 13 veräußert er gleichzeitig sämtliche Aktien an der Y-AG. Aufgrund der unterschiedlichen Anschaffungskosten macht er bei der Veräußerung der Aktien vom Depot 1 einen Gewinn in Höhe von 100, bei der Veräußerung der Aktien vom Depot 2 einen Verlust in Höhe von 50. Der Verlust von 50 ist mit dem Gewinn zu verrechnen; die X-Bank zieht daher nur KESt in Höhe von 12,5 (25 % von 100 minus 50) ab.

Beispiel 2: B hat auf seinem Depot bei der X-Bank Aktien der Y-AG. Im Jänner des Jahres 13 erhält B eine Dividende von 75 gutgeschrieben, für die die Y-AG bereits KESt in Höhe von 25 abgezogen hat. Im Juli des Jahres 13 erleidet B bei der Veräußerung der Aktien einen Verlust von 50. Die Bank kann ihm dann KESt in Höhe von 12,5 (25 % des Verlustes von 50) gutschreiben.

Der Verlustausgleich kann für sämtliche Depots bei einem Bankinstitut depotübergreifend durchgeführt werden. Bei Gemeinschaftsdepots (sogenannte Und-/Oder-Depots) kann die Bank zwar innerhalb des Depots Verluste verrechnen, aber nicht depotübergreifend. Betrieblich gehaltene Depots und Treuhanddepots sind vom Verlustausgleich durch die Banken überhaupt ausgeschlossen. Die Banken müssen dem Steuerpflichtigen für jedes Jahr eine Bescheinigung über den durchgeführten Verlustausgleich ausstellen, damit sichergestellt ist, dass bei der Veranlagung keine doppelte Verlustberücksichtigung erfolgt. Um den Banken ausreichend Zeit für die Anpassung der EDV-Systeme zu geben, wird in der Zeit vom 1.4.2012 bis 31.12.2012  die Berechnung noch nicht laufend, sondern erst nach Jahresende (bis spätestens 30.4.2013) durchgeführt und eine allfällige KESt auf Grund von Verlusten gutgeschrieben.

  • Ausdehnung des Spendenabzugs

Einem EuGH-Urteil Rechnung tragend, wurde der Kreis der begünstigten Organisationen, an die mit steuerlicher Wirkung gespendet werden kann, auf vergleichbare Institutionen des EU/EWR-Raumes ausgeweitet. Voraussetzung ist aber, dass die Forschungs- und Lehraufgaben der österreichischen Wissenschaft bzw Erwachsenenbildung zugute kommen. Die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA) wird ab 2012 in den Kreis der begünstigten Spendenempfänger aufgenommen.

  • Ausgleich für die Streichung des Alleinverdienerabsetzbetrags (AVAB) ab 2011

Für Ehepaare ohne Kinder wurde ab 2011 der AVAB gestrichen. Um Härtefälle auszugleichen, wurde für Pensionisten im Gegenzug der Pensionistenabsetzbetrag von 400 € auf 764 € erhöht, wenn das Einkommen des Pensionisten maximal 13.100 € betragen hat und der Ehepartner, mit dem der Pensionist mehr als sechs Monate im Jahr verheiratet war, nicht mehr als 2.200 € pa verdient hat. Diese Grenze von 13.100 € wird nunmehr ab 2012 auf 19.930 € erhöht.

Aus den gleichen Gründen verdoppelt sich ab 2012 der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag (von 2.920 € auf 5.840 €) für Alleinverdiener ohne Kinder (hier darf der Ehepartner aber bis zu 6.000 € im Jahr verdienen). Außerdem vermindert sich der Selbstbehalt für die Berechnung der zumutbaren Mehrbelastung bei Kosten, die als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden sollen, in diesen Fällen um 1 %.

Änderungen ab 1.1.2012 – ein erster Überblick

 

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2012. Eine ausführliche Übersichtstabelle erscheint wie bisher in der 1. Ausgabe der Klienten-Info 2012.

Höchstbeitragsgrundlage monatlich

4.230,00 €

Höchstbeitragsgrundlage  Sonderzahlungen jährlich

8.460,00 €

Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVG monatlich

4.935,00 €

Geringfügigkeitsgrenze täglich

28,89 €

Geringfügigkeitsgrenze monatlich

376,26 €

Unterhaltsleistungen – Regelbedarfsätze für 2012

 

Der Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 € (für das 2.Kind 43,80 € und für jedes weitere Kind 58,40 €) steht nur für jene Monate zu, in denen der volle Unterhalt geleistet wurde. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2012 heranzuziehen.

Kindesalter 0-3 Jahre 3-6 Jahre 6-10 Jahre 10-15 Jahre 15-19 Jahre 19-28 Jahre
Regelbedarfsatz 2011 € 177 € 226 € 291 € 334 € 392 € 492
Regelbedarfsatz 2012 € 186 € 238 € 306 € 351 € 412 € 517

 

Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn

  • der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
  • die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

Haftungsbeschränkung für unentgeltlich tätige Organwalter und Rechnungsprüfer von Vereinen

 

Mit einer derzeit im Parlament zur Beschlussfassung aufliegenden Novelle zum Vereinsgesetz soll die Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfern, die für einen Verein unentgeltlich tätig sind, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Den Materialien zur Novelle ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Meinung vertritt, dass die Übernahme von Funktionen in Vereinen mit nicht unerheblichen Haftungsrisiken verbunden wäre. Die derzeitige gesetzliche Regelung würde zwar vorsehen, dass bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen sei. In der Praxis herrschen aber Unsicherheiten vor, in welchem Ausmaß die Unentgeltlichkeit zu berücksichtigen sei. Dies stehe der Bereitschaft für ehrenamtliches Engagement entgegen. Die Änderung des Gesetzes soll das Haftungsrisiko auf ein zumutbares Maß begrenzen. Überdies soll den Organwaltern und Rechnungsprüfern bei Inanspruchnahme durch Dritte ein Rückersatzanspruch gegenüber dem Verein zustehen, wenn sie nur leichtes Verschulden betrifft. Eine von einem Verein abgeschlossene Haftpflichtversicherung hat auch den Rückersatzanspruch des Organwalters oder Rechnungsprüfers zu decken.

Meldeverpflichtung gem § 109 b EStG für Auslandszahlungen

 

Als Folge medienträchtiger Provisionszahlungen an Gesellschaften in Niedrigsteuerländern sah sich der Gesetzgeber 2010 veranlasst, für derartige Zahlungen eine Meldepflicht einzuführen. Danach müssen Unternehmen und Körperschaften (zB auch Vereine, Stiftungen, aber auch öffentlich-rechtliche Körperschaften, wie Bund, Länder, Gemeinden oder Kammern) erstmalig für  2011 einmal jährlich bestimmte Zahlungen in das Ausland an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt übermitteln. Meldepflichtig sind Zahlungen für bestimmte Dienstleistungen, insbesondere Vermittlungs- und Beratungsleistungen, wenn sämtliche innerhalb eines Kalenderjahres an einen bestimmten Empfänger geleistete Zahlungen den Betrag von 100.000 € übersteigen.

Ausgenommen von der Meldepflicht sind Zahlungen, die ohnedies einer österreichischen Abzugssteuerpflicht (§ 99 EStG) unterliegen, weiters Zahlungen an ausländische Körperschaften (zB Kapitalgesellschaften, Stiftungen), wenn die Körperschaft im Ausland einer nationalen Steuerbelastung von mehr als 15% unterliegt.

Die Meldung für im Jahr 2011 geleistete Zahlungen muss elektronisch bis Ende Februar 2012 über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern; www.elda.at ) erfolgen. Dieses Übermittlungssystem wird auch für die Lohnzettelübermittlung und die schon länger bestehende Mitteilungspflicht nach § 109 a EStG verwendet.

Wird die Meldepflicht vorsätzlich verletzt, können Strafen bis zu 10% des nicht gemeldeten Betrages, maximal aber 20.000 € verhängt werden.

Splitter

 

  • Streichung des AVAB ist nicht verfas­sungswidrig

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) für Ehepartner ohne Kinder gestrichen. Die Kärntner Landesregierung hat diese Regelung beim Ver­fassungsgerichtshof bekämpft. Der VfGH ist je­doch der Auffassung, dass eine derartige Maß­nahme innerhalb des rechtspolitischen Gestal­tungsspielraums des Gesetzgebers liegt. Auch wenn der Wegfall des AVAB bei niedrigen Haus­haltseinkommen durchaus ins Gewicht fallen kann, stellt dies keinen derart intensiven Eingriff dar, dass der Vertrauensschutz verletzt wäre. Für Bezieher niedriger Pensionen wurde außerdem (durch die gleichzeitige Erhöhung des Pensionistenabsetzbetrags) ein Ausgleich ge­schaffen.

 

  • Eintragungsgebühr für das Grundbuch verfassungswidrig

Der VfGH hat sich in letzter Zeit mehrfach mit den Einheitswerten für Grundstücke beschäftigt, was letztlich zur Aufhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer bzw zu einer Neuregelung der Besteuerung von Grundstückzuwendungen an Stiftungen geführt hat (siehe dazu oben BBG 2012). Eine Beschwerde gegen dieGrundsteuerberechnung auf Basis der Ein­heitswerte wurde vom VfGH im Herbst 2010 jedoch als unbegründet abgewiesen. Anders als bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer bzw bei der Stiftungseingangssteuer kommen bei der Grundsteuerberechnung keine unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen zur Anwendung, es gelten immer die – wenn auch veralteten – Einheitswerte.

Ganz aktuell hat der VfGH nunmehr konsequen­terweise entschieden, dass die Berechnung der Eintragungsgebühr für das Grundbuch für ge­schenkte oder vererbte Grundstücke auf Basis der Einheitswerte ebenfalls verfassungswidrig ist. Die völlig veralteten Einheitswerte bilden keinen sachgerechten Maßstab für die Leistung der Gerichte. Die differenzierte Behandlung von verschiedenen Arten des Grundstückserwerbs bei der Eintragungsgebühr führt zu unsachlichen Ergebnissen. Der VfGH hat aber dem Gesetz­geber eine Reparaturfrist bis zum 31. Dezember 2012 eingeräumt.

  • VwGH sieht erwerbsorientierte Zusatzausbildung als abzugsfähig

Bislang war nach Ansicht der Finanzverwaltung die Ausbildung in einem Zweit- oder Nebenberuf bei Aufrechterhaltung der ausgeübten Haupttätigkeit keine steuerlich abzugsfähige „Umschulung“.

Für eine erwerbsorientierte Umschulung spricht der Umstand, dass der Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit aufgibt oder wesentlich einschränkt. Dass die steuerliche Berücksichtigung von Umschulungskosten aber auf diesen Fall beschränkt wäre, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch Interpretation. Der VwGH stellt nun fest, dass Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sind, die unter Berücksichtigung der zunächst anfallenden Ausbildungskosten zur Sicherung des künftigen Lebensunterhalts des Steuerpflichtigen beitragen und daher künftig eine Steuereinnahmequelle darstellen.

Termine 31.12.2011

  • Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2008 bei Mehrfachversicherung bis Ende 2011

Wer im Jahr 2008 aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2011 rückerstatten lassen (11,4 % Pensionsversicherung, 4 % Krankenversicherung, 3 % Arbeitslosenversicherung). Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

Arbeitnehmerveranlagung 2006

Wer zwecks Geltendmachung von Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit. Am 31.12.2011 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2006.

Ankauf von WP für optimale Ausnutzung des GFB 2011

Sollten Sie noch nicht ausreichend Investitionen getätigt haben, so ist es am einfachsten, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über 30.000 € durch Wertpapiere zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollte etwa Mitte bis Ende Dezember gemeinsam mit dem Steuerberater der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2011 geschätzt und dann im Ausmaß von 13% des den Betrag von 30.000 € (= Grundfreibetrag!) übersteigenden Gewinnes über die Bank entsprechende Wertpapiere gekauft werden

AUF DIESEM WEGE WÜNSCHEN WIR IHNEN

FROHE WEIHNACHTEN UND

EINEN GUTEN RUTSCH INS JAHR 2012!!! 

UNSERE KANZLEI BLEIBT VOM 24.12.2011-01.01.2012 GESCHLOSSEN!!! AB 02.01.2012

SIND WIR WIEDER FÜR SIE DA, IN DRINGENDEN FÄLLEN KÖNNEN SIE UNS EINE NACHRICHT

AUF DEM ANRUFBEANTWORTER HINTERLASSEN ODER EIN MAIL SCHICKEN,

WELCHES WÄHREND DES BETRIEBSURLAUBES VON UNS GELESEN WIRD!!!



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